1. Die Wählergruppe ist ein nicht eingetragener Verein und führt den Namen Lützelburger Liste
2. Sitz des Vereins ist Gablingen, OT Lützelburg
1. Die Wählergruppe ist eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Gablingen,
deren Ziel es ist, sich an Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen in der Gemeinde Gablingen
zu beteiligen.
2. Die Wählergruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Spenden
und Beiträge dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3. Die Wählergruppe wirkt als Alternative zu politischen Parteien bei der kommunalen Willens-
bildung in der Gemeinde Gablingen mit. Sie vertritt dabei alle Bürger in allen kommunalen
Angelegenheiten ausschließlich nach sachbezogenen, parteipolitisch unabhängigen und ideolo-
giefreien Grundsätzen.
1. Mitglied kann jeder Bürger der Gemeinde Gablingen werden, der für keine Partei oder andere
Wählergruppe auf Gemeindeebene ein politisches Mandat hat oder sich um ein solches bewirbt
und das 16. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar für ein Amt in der Wählergruppe sind nur Mit-
glieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, die vom Vorstand
formlos angenommen werden kann.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
4. Der Austritt kann jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden
zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a. den Zielen oder dem Ansehen der Wählergruppe schadet
b. sich entgegen Abs. 1 für eine andere Partei oder Wählergruppe betätigt
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes
durch Mehrheitsbeschluss.
Dem Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidung über den Ausschluss die
Mitgliederversammlung anzurufen.
§ 4 Beitrag
1. Die Höhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.
2. Zunächst wird ein Beitrag in Geld nicht festgesetzt.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Organe
Die Organe der Wählergruppe sind
- Der Vorstand und
- Die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
2. - einem Vorsitzenden
- einem Schriftführer
- einem Kassenwart
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 3 Jahren gewählt.
4. Der Vorstand entscheidet in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Auf schriftlichen Antrag
und Begründung von mindestens einem Viertel der Mitglieder hat der Vorstand binnen vier
Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, in denen nach dieser Satzung keine
andere Zuständigkeit besteht. Insbesondere entscheidet sie über die.
- Wahl des Vorstandes
- Entgegennahme der Jahresberichte
- Entlastung des Vorstandes
- Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für die Gemeinderatswahlen
3. Beschlüsse werden in offener Abstimmung in einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst Die Abstimmung ist geheim, wenn die Mitgliederversammlung dies mehrheitlich bestimmt.
§ 7
Mitglieder-
versammlung
§ 8 Aufstellung von Wahlvorschlägen
1. Die Aufstellung der Wahlvorschläge erfolgt nach demokratischen Grundsätzen. Die Mehrheit der
Stimmen entscheidet. Das nähere Wahlverfahren wird von den Teilnahmeberechtigten der
2. Aufstellungsversammlung unter Berücksichtigung des Kommunalwahlrechts beschlossen.
Teilnahmeberechtigt an der Aufstellungsversammlung sind alle Mitglieder der Wählergruppe.
Die Aufstellungsversammlung kann im Einzelfall durch Mehrheitsbeschluss weitere Bürgerinnen
und Bürger teilnehmen lassen.
§ 8
Aufstellung von
Wahlvorschlägen
§ 9 Ladung, Beschlussfähigkeit, Wahlen
1. Zu Mitgliederversammlungen, zu Sitzungen des Vorstandes und zu den Aufstellungsver-
sammlungen werden alle teilnahmeberechtigten Mitglieder einzeln mindestens 3 Tage vor der
Versammlung eingeladen. Der Tag des Zugangs der Einladung und der Tag der Versammlung
werden nicht mitgerechnet.
2. Die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Aufstellungsversammlung sind beschlussfähig,
wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden.
3. Wahlen in der Mitgliederversammlung und in der Aufstellungsversammlung sind nur gültig,
wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden.
§ 9
Ladung,
Beschlussfähigkeit,
Wahlen
1. Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitglieder-
versammlung beim Vorsitzenden eingehen.
2. Satzungsänderungen müssen mit einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitglieder-
versammlung erschienenen Mitglieder gefasst werden.
§ 10
Satzungs-
änderungen
1. Die Auflösung der Wählergruppe kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Auflösung der Wählergruppe kann erfolgen, wenn drei Viertel der erschienenen Mitglieder
dies beschließen.
3. Die Wählergruppe ist aufgelöst, wenn sie bei zwei aufeinanderfolgenden Gemeinderatswahlen
keinen Wahlvorschlag einreicht.
4. Bei einer Auflösung der Wählergruppe wird das gesamte Vereinsvermögen einem gemeinnützigen
Zweck nach Beschluss der Mitgliederversammlung, oder falls die Auflösung nach Abs. 3 erfolgt
nach Beschluss des Vorstandes zugeführt.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 13.12.01 beschlossen. Sie tritt sofort in
Kraft.
§ 12
Inkrafttreten
der Satzung